Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2024
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 2 (Die Miete)
Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
- 1.
- die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
- 2.
- die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 559: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 559 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 559c Abs. 1 Satz 3 +++)
Weitere Vorschriften um § 559 BGB
- BGB - Inhaltsverzeichnis
- § 558a BGB - Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB - Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB - Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB - Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB - Mietdatenbank
- § 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB - Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB - Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB - Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB - Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten
Erwähnungen von § 559 BGB in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 559 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
- Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
- Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
- Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
- Kapitel 1a (Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
- § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- Kapitel 2 (Die Miete)
- Unterkapitel 1a (Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)
- § 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)
- § 557b Indexmiete
- § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559a Anrechnung von Drittmitteln
- § 559c Vereinfachtes Verfahren
- § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
News im Umkreis zu § 559 BGB
Mietwohnung: Mieterhöhung wegen Anschluss an das Fernwärmenetz?... kam eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet hatte. Auf eine theoretisch möglich Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es im Rahmen der ...Mieterhöhung nach Modernisierung: Muster/Vorlage für Vermieter... Umständen droht auch eine Mieterhöhung, wenn ihr Vermieter eine Modernisierung vorgenommen hat.Was sind Modernisierungsmaßnahmen?Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung im Sinne von § 559 BGB ist allerdings nur möglich, wenn es sich bei der durchgeführten Maßnahme wirklich um eine Modernisierung handelt.Instandhaltung ist keine ...Mieterhöhung: Wann darf der Vermieter die Miete erhöhen?... sein.Mieterhöhung von Vermieter wegen ModernisierungDessen ungeachtet muss ein Mieter unter Umständen auch mit einer Mieterhöhung wegen einer Modernisierung auf Grundlage von § 559 BGB rechnen. Der Vermieter hat hier das Recht, dass der den Mieter bis zu 11% an den Modernisierungskosten beteiligt. Allerdings muss er drei Monate vor Beginn ...Legal Asset Management... Vergleichsmiete, maximal jedoch um 20 Prozent innerhalb von drei Jahren – unter der Voraussetzung, dass zwischen der letzten und der angekündigten Erhöhung mindestens 15 Monate liegen. § 559 BGB erlaubt Modernisierungserhöhungen um elf Prozent der aufgewendeten Kosten. Und im öffentlich geförderten Wohnungsbau sind Mietsteigerungen beim ...BGH: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB) trotz verspäteter MitteilungDer unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat (§ 554 Abs. 3 Satz 1 ...Mieterhöhung nach Modernisierung: Muster/Vorlage für Vermieter... rechnen, wenn sie einer Miete unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete. Unter Umständen droht auch eine Mieterhöhung, wenn ihr Vermieter eine Modernisierung vorgenommen hat.Was sind Modernisierungsmaßnahmen?Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung im Sinne von § 559 BGB ist allerdings nur möglich, wenn es sich bei der durchgeführten Maßnahme ...Vorgabe zu energetischen Verbesserungen im Wohnungsbestand nur bei verstärkter öffentlicher Förderu(dmb) „Wer die Energiewende will, muss neben verbindlichen Regelungen für energetische Verbesserungen im Wohnungsbestand vor allem die öffentliche Förderung für derartige Modernisierungsmaßnahmen erhöhen und die bisherige Mieterhöhungsvorschrift ändern“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, ...Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne Ankündigung erlaubtDer Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen getroffen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden. Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € ...Härteklausel bei Modernisierungsmaßnahmen gestärktKarlsruhe. Mieter mit geringem Einkommen müssen nicht jede Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen schlucken. Der höhere Mietpreis kann daher aufgrund eines Härtefalls auch dann abgelehnt werden, wenn ein Hartz-IV-Empfänger eine nach den Kriterien des Jobcenters zu große Wohnung gemietet hat, wie am Mittwoch, den 9. Oktober 2019, vom ...Kostenumlage bei Renovierungen von Mietwohnungen rechtensDer Bundesgerichtshof hat am 30.03.2011 eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von ...Mieterhöhung nicht komplett unwirksam, wenn einzelner Punkt unwirksam ist... August 2020 veröffentlichten Urteil (Az.: VIII ZR 81/19) entschieden hat.Der konkrete Fall betrifft ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Im Jahr 2016 hatten die Eigentümer mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, darunter einen Anschluss an das Fernwärmenetz, eine Renovierung des 60 Jahre alten Treppenhauses einschließlich aller Türen ...Mietwohnung: Mieterhöhung wegen Anschluss an das Fernwärmenetz?... BGB nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen unter anderem die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die aufgrund von ...
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Entscheidungen zu § 559 BGB
BGH, VIII ZR 331/06a) Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete nach § 558 BGB braucht der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben zu machen, wenn auch die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt.b) Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB werden ...AG-OFFENBACH, 37 C 445/12Haben die Parteien vereinbart, dass der Mietzins für eine Wohnung durch Dienstleistungen abgegolten werden sollen, so kann der Vermieter gleichwohl eine Zahlung nach einer Modernisierungsmieterhöhung verlangenBGH, VIII ZR 287/06Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).BGH, VIII ZR 285/06Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088).BGH, VIII ZR 275/07... Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat.b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete ...