§ 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen - Gesetze (2024)

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Zuletzt aktualisiert am: 15.07.2024

Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 2 (Die Miete)
Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(+++ § 559: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 559 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 559c Abs. 1 Satz 3 +++)


Weitere Vorschriften um § 559 BGB

  • BGB - Inhaltsverzeichnis
  • § 558a BGB - Form und Begründung der Mieterhöhung
  • § 558b BGB - Zustimmung zur Mieterhöhung
  • § 558c BGB - Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
  • § 558d BGB - Qualifizierter Mietspiegel
  • § 558e BGB - Mietdatenbank
  • § 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
  • § 559a BGB - Anrechnung von Drittmitteln
  • § 559b BGB - Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
  • § 559c BGB - Vereinfachtes Verfahren
  • § 559d BGB - Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
  • § 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten


Erwähnungen von § 559 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 559 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 1a (Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
          • § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
          • § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
            • Kapitel 2 (Die Miete)
              • Unterkapitel 1a (Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)
            • § 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
              • Unterkapitel 2 (Regelungen über die Miethöhe)
            • § 557b Indexmiete
            • § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
            • § 559a Anrechnung von Drittmitteln
            • § 559c Vereinfachtes Verfahren
            • § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
            • § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

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Entscheidungen zu § 559 BGB

BGH, VIII ZR 331/06a) Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete nach § 558 BGB braucht der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben zu machen, wenn auch die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt.b) Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB werden ...AG-OFFENBACH, 37 C 445/12Haben die Parteien vereinbart, dass der Mietzins für eine Wohnung durch Dienstleistungen abgegolten werden sollen, so kann der Vermieter gleichwohl eine Zahlung nach einer Modernisierungsmieterhöhung verlangenBGH, VIII ZR 287/06Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).BGH, VIII ZR 285/06Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088).BGH, VIII ZR 275/07... Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat.b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete ...
§ 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen - Gesetze (2024)

FAQs

§ 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen - Gesetze? ›

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Wie viel darf die Miete erhöht werden bei Modernisierung? ›

8 % der Modernisierungskosten,dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Vermieter berechtigt, die Miete nach § 559 BGB zu erhöhen. Konkret darf er acht Prozent der Kosten, die er für die Modernisierung einer Wohnung ausgibt, auf die Jahresmiete für diese umlegen.

Was bedeutet das Recht zur Mieterhöhung gem 559 BGB bleibt unberührt? ›

(1) Eine Erhöhung der Miete im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich verboten, es sei denn, die erhöhte Miete übersteigt nicht den Betrag von 80% der ortsüblichen Vergleichsmiete. (2) Die §§ 559 bis 561 BGB bleiben unberührt. Dies gilt nur, soweit die erhöhte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.

Wie viel Prozent von Modernisierungsmaßnahmen kann auf den Mieter umgelegt werden? ›

Zuerst die gute Nachricht: Nach derzeitigem Gesetzesstand darf ein Vermieter acht Prozent seiner Kosten für Modernisierungen auf den Mieter umlegen. Und zwar unabhängig von einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wie viel darf Miete nach Sanierung erhöht werden? ›

Modernisieren Vermieter eine Wohnung, dürfen sie die Jahresmiete um maximal 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen. Höchstens darf die Miete wegen Modernisierungen innerhalb von sechs Jahren gleichzeitig um drei Euro je Quadratmeter und Monat steigen.

Sind neue Fenster ein Grund für Mieterhöhung? ›

Wenn der Fenstertausch als Maßnahme einer energetischen Sanierung vorgenommen wird, ist auch hier eine Mieterhöhung wegen Modernisierung erlaubt. Das gilt selbst dann, wenn es sich nicht um dringend nötige Arbeiten handelt.

Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Modernisierung? ›

Eine Modernisierung lässt sich im Bauwesen mit einer Verbesserung gleichsetzen. Hier geht es vor allem darum, die Ausstattung einer Immobilie zu erneuern – etwa, um die Energiekosten zu senken oder den Brandschutz zu verbessern. Eine Sanierung beinhaltet eigentlich nur das Beheben von Schäden und Mängeln.

Wann ist eine Mieterhöhung nicht zulässig? ›

Der Vermieter darf darüber hinaus nicht mehr erhöhen – auch dann nicht, wenn die Staffeln unterhalb des Mietspiegels liegen. Gleiches gilt für einen Indexmietvertrag, bei dem der Preis einmal im Jahr gemäß der Inflationsrate steigen kann. Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel sind dann tabu.

Welche Sanierungskosten kann man auf Mieter umlegen? ›

Die Modernisierungsumlage ist eine Sonderform der Mieterhöhung (§ 559 BGB). Seit 1. Januar 2019 dürfen Vermieter die jährliche Miete um bis zu 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Zu den Kosten zählen zum Beispiel Lohn für Handwerker, Baunebenkosten, Architekten- und Ingenieurhonorare.

Was passiert wenn man der Mieterhöhung nicht zustimmt? ›

Stimmt der Mieter einer berechtigten Mieterhöhung nicht zu, dann muss der Vermieter innerhalb der Frist des § 558b II BGB Klage auf Zustimmung erheben. Die Klagefrist beginnt mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgenden Kalendermonats und endet nach drei weiteren Monaten.

Ist ein neues Bad eine Modernisierung? ›

Lassen Sie als Vermieter ein altes Badezimmer umbauen, ohne das ein konkreter Reparaturanlass vorliegt, handelt es sich um eine Modernisierung. Kosten für auszutauschende Sanitärobjekte, Heizungen oder Fliesen zählen somit als Modernisierung.

Kann man die Kosten für eine neue Heizung auf die Mieter umlegen? ›

Heizung modernisieren und Mieterhöhung – wie Sie die neue Heizung auf Ihre Mieter umlegen. Bei Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer Heizung dürfen Sie die entstandenen Kosten anteilig auf Ihre Mieter umlegen – seit 2024 sogar mit zehn Prozent statt wie bisher acht Prozent.

Was zählt nicht zu Modernisierung? ›

Klassische Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen wie die Reparatur einer kaputten Klingelanlage oder die Instandsetzung eines bröckelnden Balkons gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen. Die Unterscheidung ist wichtig, wenn Investitionen auf die Miete umgelegt werden sollen.

Wie hoch darf eine Mieterhöhung nach Modernisierung sein haben Mieter das Recht eine Erhöhung abzulehnen? ›

Die Mieterhöhung nach Modernisierung. Gemäß § 559 Abs. 1 BGB darf die Miete um 8 % der Modernisierungskosten jährlich bei den von der Maßnahme betroffenen Mieterhaushalten erhöht werden (siehe Info Nr. 19 „Die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 557 bis 561 BGB“).

Wie berechnet man die Mieterhöhung nach Modernisierung? ›

Berechnung der Mieterhöhung nach Modernisierung

Gemäß § 559 Abs. 1 BGB darf die Jahresmiete um maximal 8 Prozent der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Die Monatsmiete steigt also um 1/12 dieser 8 Prozent.

Was bedeutet Paragraph 559 BGB? ›

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Wie viel darf ein Vermieter auf einmal erhöhen? ›

Zwar können Sie die Miete prinzipiell alle 15 Monate erhöhen, der Gesetzgeber hat mit § 558 Absatz 3 BGB jedoch eine Kappungsgrenze festgelegt. Diese besagt, dass die Kaltmiete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 20 % steigen darf.

Wie berechnet sich die modernisierungsumlage? ›

Diesen Betrag können Sie auf die Jahresmiete umlegen. Anders gesagt: Ein Zwölftel dieser 8 % ist der Erhöhungsbetrag. Ein Beispiel: Bei reinen Modernisierungskosten von 10.000 Euro, können Sie 800 Euro auf die Jahresmiete umlegen. Die Monatsmiete erhöht sich um 66,66 Euro.

Kann sich ein Mieter gegen Modernisierung ablehnen? ›

Die Durchführung der Modernisierung ist Sache des Vermieters. Der Mieter muss die Maßnahme bei Vorliegen aller Voraussetzungen lediglich dulden. Er ist aber nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Der Mieter verweigert trotz ordnungsgemäßer Ankündigung den Zutritt zur Wohnung.

Welche Rechte können Mieter im Rahmen einer Modernisierung geltend machen? ›

Sobald Sie die Modernisierung angekündigt haben, haben Mieter:innen das Recht, einen Härtefall geltend zu machen. Zudem dürfen sie während der Maßnahmen zur Modernisierung eine Mietminderung umsetzen.

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Author: Roderick King

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Name: Roderick King

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Introduction: My name is Roderick King, I am a cute, splendid, excited, perfect, gentle, funny, vivacious person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.